(a) Die Verkaufsbedingungen von Docks of Design (DoD) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von DoD abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, DoD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von DoD gelten auch dann, wenn DoD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(b) Alle Vereinbarungen, die zwischen DoD und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(c)UnsereVerkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und gegenüber natürlichen Personen.
d)Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden, und zwar auch dann, wenn DoD hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
(a) Die Angebote von DoD einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(b) Bei der Angebotserstellung wird davon ausgegangen, dass Firmenzeichen in einem weiter zu verarbeitenden Format (Vektor) zur Verfügung gestellt werden.
(c) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich DoD Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken jeglicher Art verwendet werden. Das gleiche gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von DoD. Bei Nichtannahme des Angebots sind diese unverzüglich und vollständig an DoD zurückzugeben. Im Falle nicht erfolgter, verspäteter oder unvollständiger Rückgabe behält sich DoD Schadensersatzansprüche vor.
(d) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.
(e) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis ausdrücklich nicht enthalten:
- die niederspannungsseitige Installation,
- die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge und die damit verbundenen Gebühren (Zufahrtsgenehmigung / Straßensperrung).
- etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten,
- die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgung,
- Bauantragskosten sowie daraus resultierende Gebühren.
Die in statischer Hinsicht baulichen Montagevoraussetzungen sind vom Kunden zu gewährleisten. Das heißt, der Kunde verpflichtet sich falls erforderlich, vor der Montage einer Anlage an einem Gebäude auf seine Kosten eine statische Prüfung durchführen zu lassen.
a) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung von DoD verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Vertrages. Einwendungen des Kunden müssen am selben Tag nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich (auch per e-mail möglich) erhoben werden. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von DoD schriftlich bestätigt worden sind.
(b) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren verbindliche Beschaffung ist Sache des Kunden. Soweit Genehmigungen durch DoD beschafft werden, ist DoD lediglich Vertreter des Kunden. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Kunde. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann DoD die entstandenen Kosten zuzüglich 25 % der Auftragssumme (Stornogebühren) verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(c) Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung und lösen damit weitere Kosten aus.
(d) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden DoD zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DoD - auch innerhalb eine Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. DoD wird dem Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die DoD die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob dessen Umstände bei dem Lieferanten, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
(f) Ist DoD aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
(a) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. Entsprechend erforderliche Vorkehrungen sind vom Kunden zu treffen.
(b) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände, Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehen Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand die zu Lasten des Kunden gehen.
(c) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (siehe ff. 2 Abs. e) können von DoD auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden.
(a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben Neukunden Vorkasse zu leisten.
(b) Die Preise gelten ausschließlich Umsatzsteuer, Verladung, Demontage oder Rücknahme; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(c) Die Rechnung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten sowie sonstiger Kosten für zusätzlichen Arbeitsaufwand, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu ersetzen.
(d) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts inso- weit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(e) Vertreter, Monteure und Fahrer von DoD sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(f) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die DoD nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderung DoD zur Folge. DoD ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung.
(g) Mehrkosten, die sich durch zum Zeitpunkt der Angebotsangabe nicht vorhergesehene Montageschwierigkeiten (vorgehängte Fassade, Hohlmauerwerk, u.ä.) oder durch Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
(h) Sicherheitseinbehalte durch den Kunden werden ausdrücklich untersagt.
(i) Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage der BDR Deutschland, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzl. MwSt. zu zahlen sind.
(j) Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
(k) Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist DoD berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
(l) Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(a) Jeder erteilte Auftrag an DoD ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
(b)Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(c) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von DoD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt DoD, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, hat DoD nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Vergütung angemessen ist.
(d) DoD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
(e) DoD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DoD zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
(f) Vorschläge und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
(g) DoD behält das Recht, seine Werke sowie Vervielfältigungen davon in allen Medien in körperlicher und unkörperlicher Form zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.
(a) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
(b) Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(c) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
(d) DoD ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat DoD dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DoD geändert werden.
8. Extraleistungen u. zusätzliche Kosten
(a) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend berechnet.
(b) DoD ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DoD entsprechende Vollmacht zu erteilen.
(c) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des DoD abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, DoD im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
(d) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(e) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(a) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
(b)Die Produktionsüberwachung durch DoD erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist DoD berechtigt, nach eigenem Ermessen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(c) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber DoD 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. DoD ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
(a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt ab Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und den Eingang der vereinbarten Zahlung voraus.
(b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DoD berechtigt, den DoD insoweit entstehende Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(c) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (b) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einen zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf en Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(d) DoD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 N . 4 BGB oder von § 376 HGB ist. DoD haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von DoD zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtig ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(e) DoD haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von DoD zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist DoD zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von DoD zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(f) DoD haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von DoD zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(g) Im Übrigen haftet DoD im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal gesamt jedoch mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(a) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DoD noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch DoD versichert. Im Übrigen findet keine Versicherung der Ware statt. Etwaig Transportschäden müssen unverzüglich gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(b)Werden Lichtwerbeanlagen durch DoD montiert, ist der Kunde zur unverzüglich Abnahme nach Beendigung der Montagearbeiten verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 5 Werktagen, ohne Beisein eines Vertreters von DoD, durchzuführen.
a) Mängelansprüche, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in eigenen Betrieb.
(b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt DoD die erforderliche Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreis. Die in Erfüllung von Mängelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
(c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist das Recht des Kunden auf Minderung beschränkt.
(d) DoD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DoD beruhen. Soweit DoD keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(e) DoD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern DoD schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
(g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(i) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden, deren Ursache im Bereich bzw. in der Sphäre des Kunden liegen, insbesondere Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse und Risse, die infolge mangelhafter Unterkonstruktion auftreten. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von DoD bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferte Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Kunden ordnungswidrig betrieben worden sind, sowie wenn ein von DoD nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
(j) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelrügen ist DoD berechtigt eine pauschale Bearbeitungspauschale von 100 EUR netto oder den tatsächlich erfolgten Aufwand in Rechnung zu stellen.
(a) DoD behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DoD berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch DoD liegt ein Rücktritt vom Vertrag. DoD ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern W artungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DoD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit DoD Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DoD die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstanden Ausfall von DoD.
(d) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt DoD jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DoD, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DoD verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann DoD verlangen, dass der Kunde DoD die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für DoD vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht DoD gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirb DoD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(f) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht DoD gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DoD anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für DoD.
(g) Der Kunde tritt DoD auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von DoD gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(h) DoD verpflichtet sich, die DoD zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DoD.
(a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt 11 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltenden Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(b) Die Begrenzung nach Abs. (a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(c) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber DoD ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DoD.
(d) DoD verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(e) DoD verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
(f) Sofern DoD notwendige Fremd -leistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DoD. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(g) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
(h) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des DoD.
(i) Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet DoD nicht.
(j) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei DoD geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen
(a) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hin-sichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DoD behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(b) Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann DoD eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann DoD auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(c) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem DoD übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DoD von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
DoD ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, den Firmennamen DoD anzubringen und Abbildungen der von DoD hergestellten und vertriebenen Produkte in den Werbeunterlagen (Prospekte, Imagebroschüren, Homepage, und dergleichen) unentgeltlich zu verwenden.
(a) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Wohnsitzgericht zu verklagen.
(b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(d) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.